Parkraumbewirtschaftung: Ausnahmeregelung für Kleingärtner!

ANTRAG - BVV SEPTEMBER 2023

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Bild: Agata / PixabaySymbolbild Bild: Agata / Pixabay

Parkraumbewirtschaftung: Ausnahmeregelung für Kleingärtner!

Die BVV möge beschließen:

Das Bezirksamt wird aufgefordert, sich beim Senat einzusetzen, für Kleingärtnerinnen und Kleingärtner eine Ausnahmeregelung in bestehenden und künftigen Parkzonen zu prüfen.

Der BVV ist bis zum 31.1.2024 zu berichten.

Begründung:

In Charlottenburg-Wilmersdorf existieren zahlreiche Kleingartenanlagen, die bereits jetzt von der Parkraumbewirtschaftung betroffen sind, bspw. Durlach und Am Stadtpark 1 in der Parkzone 121. Zahlreiche weitere Kleingärtnerinnen und Kleingärtner werden davon betroffen sein, wenn die Parkraumbewirtschaftung im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf bis zum Jahr 2027 auf das gesamte Gebiet innerhalb des S-Bahnrings ausgedehnt wird.

Die Kosten für ein normales Parkticket stellt für die Besitzer (Pächter) eine enorme finanzielle Belastung dar, da sie sich häufig und vor allem meist über einen längeren Zeitraum in ihrem Kleingarten aufhalten. Etwa ein Drittel der Kleingärtnerinnen und Kleingärtner ist 60 und älter. Gerade in dieser Altersgruppe ist die Anreise mit dem ÖPNV – in Verbindung mit dem Transport von Gartengeräten, Pflanzen, Geerntetem u.v.m. – nicht mehr möglich.

Die Parkraumbewirtschaftung macht somit einen Kleingarten zu einer teuren, womöglich unwirtschaftlichen Angelegenheit und stellt damit auch die Bedeutung der Kleingärten insgesamt infrage. Denn „als Teil des Grünflächensystems erfüllen Kleingärten im Städtebau wichtige Ausgleichs- und Erholungsfunktionen. Daher ist die Förderung

des Kleingartenwesens eine wichtige städtebauliche, gesundheits- und sozialpolitische Aufgabe des Landes Berlin“ (Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz).

Für die Besitzer (Pächter) stellt die Parkraumbewirtschaftung eine unvertretbare Härte dar. Klar ist, dass Kleingärtner keine Bewohnerparkvignetten erhalten können. Doch ermöglicht es der Senat in seinem Leitfaden zur Parkraumbewirtschaftung den Bezirken explizit „in begründeten Einzelfällen weitere Ausnahmegenehmigungen zu erteilen, wenn die Verweisung auf die Entrichtung der Parkgebühren oder auf öffentliche Verkehrsmittel zu einer unvertretbaren Härte führen würde“. Diese Möglichkeit sollte für die Besitzer von Kleingärten genutzt werden.